Vorstand des Vereins Ökologiestation e.V.
1. Vorsitzende: Inge SandstedtSATZUNG
DES VEREINS ÖKOLOGIESTATION e.V.
§ 1 Ziel
Ziel des Vereins ist es, durch Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere der Jugend, unter Nutzung der bremischen Landschaftsräume zum Verständnis der ökologischen Voraussetzungen einer lebensfähigen Umwelt beizutragen. Über die Einsicht in Vorgänge der natürlichen Umwelt soll die Fähigkeit des Naturerlebens entwickelt und zur Mitverantwortung für die Erhaltung und Wiederherstellung einer lebensfähigen Umwelt hingeführt werden.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch Gründung, Aufbau und Förderung einer Ökologiestation im Lande Bremen, die die Durchführung u. a. von Kursen, Führungen und die Bereitstellung von Anschauungsmaterial für Schulen, Kindergärten, Institutionen der Lehrerbildung, Volkshochschulen, Vereine und alle interessierten Burger übernimmt
Der Verein arbeitet mit Organisationen und Institutionen entsprechender Zielsetzung zusammen.
Die Anerkennung nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes wird zu gegebener Zeit angestrebt.
§ 2 Name
Der Verein führt den Namen "Verein Ökologiestation e. V." und wurde am 28. Januar 1980 beim Amtsgericht Bremen eingetragen.
§3 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Bremen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung anerkennt und sich verpflichtet, den in der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Körperschaften und Vereine können korporativ Mitglieder werden; in den Versammlungen hat jeder angeschlossene Verein oder jede Körperschaft eine Stimme. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über ihn entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet:
§ 5 Beiträge – Geschäftsjahr
Der Vereinsbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung für das jeweils folgende Jahr festgesetzt Die Beiträge und Spenden dienen ausschließlich der Arbeit und den Zwecken des Vereins.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember des Jahres.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter einzuberufen, sooft der Vorstand es für nötig hält Sie muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn wenigstens der 10. Teil der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt Die Bekanntmachung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
Bis Ende April eines jeden Jahres muß eine Hauptversammlung der Mitglieder stattfinden, in welcher der Vorstand Bericht über das verflossene Vereinsjahr abzustatten hat
Die Hauptversammlung beschließt über:
1. den Jahresbericht
2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl des Vorstandes
5. die Wahl der Kassenprüfer.
§ 8 Beschlußfassung
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung de! Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden wenn die entsprechenden Punkte den Vereinsmitgliedern 14 Tage vor der Sitzung mitgeteilt werden.
In jeder Mitgliederversammlung und in jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung verlesen; erfolgt kein Widerspruch, so gelten sie als genehmigt.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. zwei Stellvertretern
3. dem Kassenwart und seinem Stellvertreter
4. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter.
Vorstand im Sinne des § 26 RGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand steht ein Beirat beratend zur Seite. Dieser kann vom Vorstand oder de Mitgliederversammlung aus den Leitern von Gruppen, Projekten und besonderen Aufgabenbereichen berufen werden. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und dem Beirat. Für Einladungen und Beschlüsse gelten die Regelungen aus den §§ und 8 sinngemäß.
§ 10 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne de Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Er ist uneigennützig tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand dar durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen au Mitteln des Vereins.
§11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die Umweltstiftung WWF - Deutschland, Stiftung für di Gestaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt, weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich im Lande Bremen für Zwecke des Naturschutzes oder für Umwelterziehung zu verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18.6.1979.
Ergänzt in den Mitgliederversammlungen vom 8.10.1985, 9.12.1991, 17.3.1992, 10.5.1994
Bremen, der 5. Juni 1994
DES VEREINS ÖKOLOGIESTATION e.V.
Satzungsänderung
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die Umweltstiftung WWF - Deutschland, Stiftung für die Gestaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt, weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich im Lande Bremen für Zwecke des Naturschutzes oder für Umwelterziehung; verwenden hat
wird wie folgt neu gefasst:
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken (vorzugsweise Naturschutz und Umwelterziehung im Land Bremen) zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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