Vorstand des Vereins Ökologiestation e.V.

1. Vorsitzender:
Arno Gottschalk

Satzung des Vereins Ökologiestation e.V.

§ 1  Zweck

Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder. Dieses wird erreicht durch Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere Kinder und Jugendlicher, unter Nutzung der bremischen Landschaftsräume um zum Verständnis der ökologischen Voraussetzungen einer lebensfähigen Umwelt beizutragen. Über die Einsicht in Vorgänge der natürlichen Umwelt soll die Fähigkeit des Naturerlebens entwickelt und zur Mitverantwortung für die Erhaltung und Wiederherstellung einer lebensfähigen Umwelt hingeführt werden.
Im Einzelnen werden u.a. Kurse und Führungen durchgeführt und Anschauungsmaterial für Schulen, Kindergärten, Institutionen der Lehrerbildung, Volkshochschulen, Vereine und alle interessierten Bürger/innen bereitgestellt.
Der Verein arbeitet mit Organisationen und Institutionen entsprechender Zielsetzung zusammen.

§ 2 Name

Der Verein führt den Namen Ökologiestation Bremen e.V.

§3 Sitz

Der Sitz des Vereins ist Bremen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer die Satzung anerkennt und sich verpflichtet, den in der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Körperschaften und Vereine können korporative Mitglieder werden; in den Versammlungen hat jedes Mitglied, jeder angeschlossene Verein oder jede Körperschaft eine Stimme. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Annahme entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet:
→ durch Tod
→ durch Austritt; er ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich
→ durch Ausschluss bei vereinswidrigem Verhalten, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen wird

§ 5 Beiträge – Geschäftsjahr

Der Vereinsbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung für das jeweils folgende Jahr festgesetzt. Die Beiträge und Spenden dienen ausschließlich der Arbeit und den Zwecken des Vereins.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

→ die Mitgliederversammlung
→ der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter einzuberufen, sooft der Vorstand es für nötig hält. Sie muss  innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Bekanntmachung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
Bis Ende April eines jeden Jahres muss eine Hauptversammlung der Mitglieder stattfinden, in welcher der Vorstand Bericht über das verflossene Geschäftsjahr abzustatten hat.

Die Hauptversammlung beschließt über:
→ den Jahresbericht
→ den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
→ die Entlastung des Vorstandes
→ die Wahl des Vorstandes
→ die Wahl der Kassenprüfer

§ 8 Beschlußfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.  Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn die entsprechenden Punkte den Vereinsmitgliedern 14 Tage vor der Sitzung mitgeteilt werden.
In jeder Mitgliederversammlung und in jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung verlesen; erfolgt kein Widerspruch, so gelten sie als genehmigt.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand besteht aus:
→ dem Vorsitzenden
→ zwei Stellvertretern
→ dem Kassenwart und seinem Stellvertreter
→ dem Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

9a Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat beratend zur Seite. Der Beirat berät den Vorstand insbesondere in Fragen des Veranstaltungsangebots, der Gewinnung von Mitgliedern  und Förderern, der Pflege und Nutzung  des Vereinsgeländes sowie der Vermietung von Vereinsräumen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und soll die Zahl von  sechs Mitgliedern nicht überschreiten. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des Vereinsvorsitzenden und im Beisein des Vereinsvorstandes.

§ 10 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

Verabschiedung der Satzung am 03. Mai 2016

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